KHAG-Förderfähigkeit: Einordnung der medudoc Workflow-Plattform
Die Frage der Förderfähigkeit digitaler Lösungen im Kontext des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) stellt sich für viele Häuser derzeit neu. Anders als im KHZG-Kontext geht es nicht mehr primär um Digitalisierung als Einzelmaßnahme, sondern um deren Beitrag zu strukturellen Veränderungen der Versorgung.
Vor diesem Hintergrund hat medudoc die Kanzlei
Lyck+Pätzold. healthcare.recht damit beauftragt, die Förderfähigkeit der medudoc Plattform nach dem KHVVG systematisch zu prüfen. Die Ergebnisse dieses Kurzgutachtens werden im Folgenden zusammengefasst und in den Kontext der aktuellen Förderlogik eingeordnet.
Ziel ist dabei keine Bewertung einzelner Strategien, sondern eine sachliche Einordnung der rechtlichen Ausgangslage und der möglichen Anknüpfungspunkte innerhalb der definierten Fördertatbestände (FTB).
Ausgangslage: Förderlogik des KHVVG
Mit dem KHVVG wurde ein Transformationsfonds geschaffen, der gezielt strukturelle Anpassungen der Krankenhausversorgung unterstützt. Im Zentrum stehen insbesondere:
- sektorenübergreifende Versorgungskonzepte
- qualitative und wirtschaftliche Effizienzsteigerungen
- nachhaltige organisatorische Veränderungen
Digitalisierung ist dabei kein eigenständiger Förderzweck, sondern wird nur insoweit berücksichtigt, wie sie diese strukturellen Ziele unterstützt. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt über definierte Fördertatbestände (FTB), die jeweils spezifische Voraussetzungen und Zielbilder adressieren.
medudoc im funktionalen Kontext
Das Kurzgutachten beschreibt die medudoc Plattform als cloudbasierte Infrastruktur zur durchgängigen Digitalisierung präoperativer Prozesse – von der strukturierten Anamnese über die videoassistierte Patientenaufklärung bis hin zur elektronischen Einwilligung und Integration in klinische Systeme.
Ein zentrales Merkmal ist dabei die End-to-End-Struktur: Die Plattform verbindet mehrere Prozessschritte, die in vielen Häusern bislang fragmentiert organisiert sind, und integriert diese in einen konsistenten digitalen Ablauf.
In der juristischen Einordnung wird ausdrücklich hervorgehoben, dass medudoc nicht ausschließlich als Aufklärungslösung verstanden wird, sondern als Bestandteil eines umfassenderen klinischen Prozesssystems.
Diese Differenzierung ist im KHAG-Kontext von Bedeutung, da sich die Förderfähigkeit maßgeblich danach richtet, ob ein System isolierte Funktionen erfüllt oder in medizinische Leistungsprozesse eingebunden ist.
Abgrenzung: Aufklärungslösung vs. prozessintegrierte Plattform
Im Markt wird digitale Patientenaufklärung häufig als eigenständige Kategorie betrachtet. Lösungen in diesem Bereich fokussieren typischerweise auf:
- standardisierte Informationsvermittlung
- Dokumentation von Einwilligungen
- rechtliche Absicherung der Aufklärung
Das Kurzgutachten ordnet medudoc demgegenüber in einem erweiterten funktionalen Rahmen ein. Die Plattform integriert die Aufklärung in einen vorgelagerten und nachgelagerten klinischen Kontext:
- strukturierte Datenerhebung als Grundlage der Aufklärung
- individualisierte, modular zusammengesetzte Videosequenzen
- direkte Rückkopplung in ärztliche Entscheidungsprozesse
- Nutzung der erhobenen Daten für Risikobewertung und Prozesssteuerung
Diese Einbettung führt dazu, dass die Aufklärung nicht isoliert betrachtet wird, sondern als Teil eines medizinischen Gesamtprozesses.
Im Hinblick auf Fördertatbestände ist diese Unterscheidung relevant, da reine Informations- oder Dokumentationslösungen typischerweise nicht unter die strukturellen Zielsetzungen des KHVVG fallen, während prozessintegrierte Systeme unter bestimmten Voraussetzungen anders eingeordnet werden können.
Fördertatbestand FTB 3: Telemedizinische Netzwerkstrukturen
Der zentrale Bezugspunkt im Gutachten ist Fördertatbestand 3 (FTB 3), der die Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen adressiert.
Rechtlich umfasst dieser Tatbestand Vorhaben, die:
- medizinische Leistungen unter Einsatz digitaler Kommunikationsstrukturen ermöglichen
- mehrere Leistungserbringer miteinander vernetzen
- eine qualitativ verbesserte Versorgung durch Koordination und Informationsaustausch schaffen
Das Gutachten prüft, ob medudoc in diesen Kontext eingeordnet werden kann, und kommt zu dem Ergebnis, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Maßgeblich ist dabei insbesondere:
- die videoassistierte Aufklärung als Bestandteil des Arzt-Patienten-Kontakts
- die Nutzung strukturierter Daten für ärztliche Entscheidungen
- die Integration in klinische Informationssysteme
- die Möglichkeit zur einrichtungsübergreifenden Nutzung
In dieser Konstellation wird medudoc nicht als reine Prozessdigitalisierung bewertet, sondern als unterstützende Infrastruktur für telemedizinisch geprägte Behandlungsprozesse.
Bedeutung der Netzwerkstruktur
Ein wesentliches Element von FTB 3 ist die Vernetzung mehrerer Einrichtungen. Das Gutachten hebt hervor, dass medudoc als mandantenfähige Plattform konzipiert ist und damit grundsätzlich geeignet ist, über einzelne Häuser hinaus eingesetzt zu werden.
Technische Merkmale wie:
- standardisierte Schnittstellen (z. B. HL7/FHIR)
- interoperable Datenmodelle
- sektorenübergreifende Datennutzung
unterstützen diese Einordnung.
Die Förderfähigkeit ergibt sich dabei nicht allein aus der Nutzung der Plattform, sondern aus der konkreten Ausgestaltung eines Vorhabens, in dem mehrere Akteure strukturell miteinander verbunden werden.
Weitere Fördertatbestände im Überblick
Neben FTB 3 werden im Gutachten weitere Tatbestände betrachtet, die im Einzelfall relevant sein können.
FTB 2: Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen
FTB 2 adressiert die Umstrukturierung bestehender Krankenhausstandorte zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen.
medudoc kann in diesem Kontext unterstützend wirken, etwa durch:
- digitale Vernetzung zwischen stationären und ambulanten Bereichen
- strukturierte Patientenaufnahmeprozesse
- standardisierte Dokumentation und Datenverfügbarkeit
Die Förderfähigkeit hängt jedoch von zusätzlichen strukturellen Voraussetzungen ab, insbesondere der formalen Einordnung des Standorts als sektorenübergreifende Einrichtung.
FTB 5: Regionale Krankenhausverbünde
FTB 5 zielt auf die Bildung und Weiterentwicklung regionaler Krankenhausverbünde.
Hier kann medudoc zur Harmonisierung von Prozessen beitragen, etwa durch:
- einheitliche Aufnahme- und Aufklärungsstrukturen
- gemeinsame Datenbasis über mehrere Einrichtungen hinweg
- konfigurierbare, aber standardisierte Workflows
Das Gutachten sieht in dieser Konstellation eine mögliche Einordnung als unterstützende Infrastruktur innerhalb eines Verbundvorhabens.
FTB 6: Integrierte Notfallstrukturen
Im Bereich integrierter Notfallstrukturen wird medudoc hingegen nicht als primärer Fördergegenstand eingeordnet, da die Plattform auf geplante, präoperative Prozesse ausgerichtet ist. Eine indirekte Unterstützung wird zwar beschrieben, jedoch ohne unmittelbare Förderfähigkeit in diesem Tatbestand.
Einordnung des Antragsverfahrens
Das Verfahren zur Beantragung von Fördermitteln ist zweistufig aufgebaut. In der ersten Stufe erfolgt die Antragstellung durch das Krankenhaus bzw. den Träger beim jeweils zuständigen Bundesland. Dort werden insbesondere geprüft:
- Vollständigkeit der Unterlagen
- Einordnung in die Fördertatbestände
- Übereinstimmung mit landesspezifischen Versorgungsstrategien
In der zweiten Stufe werden ausgewählte Anträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) weitergeleitet, das die abschließende Prüfung und Entscheidung trifft. Das Verfahren ist damit bewusst als Kombination aus regionaler Priorisierung und zentraler Bewertung angelegt.
Zusammenfassung der Einordnung
Das Kurzgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass medudoc unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des KHVVG förderfähig sein kann – insbesondere im Kontext telemedizinischer Netzwerkstrukturen nach FTB 3. Entscheidend ist dabei nicht die einzelne Funktion der Plattform, sondern ihre Einbettung in:
- medizinische Leistungsprozesse
- einrichtungsübergreifende Strukturen
- konkrete Transformationsvorhaben im Sinne des Gesetzes
Die Analyse zeigt zugleich, dass Förderfähigkeit kein isoliertes Merkmal einer Softwarelösung ist, sondern sich aus dem Zusammenspiel von Technologie, organisatorischem Kontext und regulatorischen Anforderungen ergibt.






