Mallampati-Klassifikation und digitale Anamnese: Warum die Atemwegsbeurteilung in der Klinik bleibt

Die Mallampati-Klassifikation ist eine visuelle Untersuchung des Mundraums, die eine geschulte Person direkt am sitzenden Patienten durchführt — sie lässt sich nicht über einen digitalen Fragebogen erheben. medudoc unterstützt die Atemwegsbeurteilung deshalb dort, wo intelligente digitale Anamnese ihre Stärke hat: bei der strukturierten Erfassung der Vorgeschichte und bei der frühzeitigen, individuellen Aufklärung über Anästhesieverfahren und Alternativen. Die körperliche Atemwegsuntersuchung selbst — inklusive Mallampati-Klassifikation — erfolgt weiterhin persönlich durch die ärztliche Person bei der Aufnahme.

Was ist die Mallampati-Klassifikation und wofür wird sie verwendet?

Die Mallampati-Klassifikation (in der heute gebräuchlichen, von Samsoon und Young modifizierten Form) beurteilt anhand der Sichtbarkeit von weichem Gaumen, Zäpfchen und Gaumenbögen bei geöffnetem Mund, wie gut der Zugang zum Kehlkopf bei einer späteren Laryngoskopie zu erwarten ist. Sie ist einer von mehreren Prädiktoren für eine schwierige Maskenbeatmung oder Intubation und wird in der täglichen Prämedikationsvisite eingesetzt.

Die vier Grade werden wie folgt unterschieden:

  1. Grad I — weicher Gaumen, Zäpfchen und beide seitlichen Gaumenbögen vollständig einsehbar.
  2. Grad II — seitliche Gaumenbögen und Zäpfchenspitze nicht mehr erkennbar.
  3. Grad III — nur weicher und harter Gaumen sichtbar.
  4. Grad IV — ausschließlich harter Gaumen sichtbar.

Die S1-Leitlinie „Atemwegsmanagement“ der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI) weist darauf hin, dass die Mallampati-Klassifikation allein eine begrenzte Vorhersagekraft hat und in Kombination mit dem thyromentalen Abstand nach Patil (Referenzwert unter 6–7 cm) zuverlässiger wird. Die Leitlinie benennt zudem bekannte Schwächen in der praktischen Anwendung — auch durch erfahrenes anästhesiologisches Personal.

Warum kann die Mallampati-Klassifikation nicht über eine digitale Anamnese erhoben werden?

Die Mallampati-Klassifikation setzt eine direkte Sichtprüfung durch eine geschulte Person voraus — Kopfposition, Mundöffnung, Zungenprotrusion und Beleuchtung beeinflussen das Ergebnis, und selbst unter erfahrenen Untersucher:innen schwankt die Einstufung. Ein Selbstfoto oder eine Beschreibung durch Patient:innen kann diese Untersuchungsbedingungen nicht reproduzieren.

Auch die DGAI-Leitlinie verortet die Erhebung anatomischer und physiologischer Hinweise auf eine erschwerte Maskenbeatmung oder Intubation ausdrücklich im Rahmen der prä-anästhesiologischen Evaluation — also der klinischen Untersuchung durch die ärztliche Person, nicht der Patientenanamnese. Neben der Mallampati-Klassifikation gehören dazu unter anderem Mundöffnung, Zahnstatus, Unterkieferprotrusion und Beweglichkeit der Halswirbelsäule.

Das bedeutet konkret: medudoc digitalisiert die Anamnese — also die Vorgeschichte, die Patient:innen selbst berichten können (frühere Narkoseprobleme, Anästhesiepass, bekannte Intubationsschwierigkeiten, Schlafapnoe-Diagnose). Die körperliche Untersuchung des Atemwegs bleibt ein ärztlicher Akt, der erst beim persönlichen Kontakt stattfinden kann.

Mallampati-Klassifikation und Mallampati-Klassen

Wie sieht der konkrete Prozess bei medudoc aus — von der Anamnese zu Hause bis zur Atemwegskontrolle in der Klinik?

Der digitale präoperative Workflow trennt strukturiert zwischen patientenseitig erhebbaren Angaben und ärztlich zu erhebenden Untersuchungsbefunden, die in derselben strukturierten Akte zusammengeführt werden.

  1. Zu Hause, durch Patient:innen: Die adaptive digitale Anamnese erfasst Vorerkrankungen, frühere Anästhesieerfahrungen, bekannte Atemwegsprobleme, Schlafapnoe-Hinweise und Medikation. Folgefragen passen sich dynamisch an die Antworten an.
  2. Vorab, per Video: Patient:innen sehen das personalisierte Aufklärungsvideo zum geplanten Anästhesieverfahren — in Ruhe und mit der Möglichkeit, auch Abschnitte zu alternativen Verfahren erneut anzusehen.
  3. Im HCP Dashboard, durch ärztliches Personal: Die strukturierten Anamnesedaten stehen vor dem Termin aufbereitet zur Verfügung, inklusive Vollständigkeitsstatus und konfigurierbaren Warnhinweisen.
  4. Bei der Aufnahme, durch die ärztliche Person: Im Modul „Atemweg & Anatomie“ werden die Untersuchungsbefunde strukturiert dokumentiert — darunter Mallampati-Klassifikation, Mundöffnung, thyromentaler Abstand, Halswirbelsäulen-Beweglichkeit und Zahnstatus. Dies ist eine bestehende Produktfunktion der medudoc Plattform (Stand Mai 2026).
  5. Beim intubierenden Arzt/der intubierenden Ärztin: Unmittelbar vor der Anästhesieeinleitung erfolgt — leitliniengemäß und unabhängig von allen vorherigen Schritten — die eigene Beurteilung des Atemwegs.
Vor der Aufnahme (digital, durch Patient:innen)Bei der Aufnahme (in der Klinik, durch ärztliche Person)
Anamnestische Angaben zu früheren Narkosen und AtemwegsproblemenMallampati-Klassifikation (Grad I–IV)
Hinweise auf Schlafapnoe, Zahnersatz, Voroperationen im Kopf-Hals-BereichMundöffnung (interinzisal), thyromentaler Abstand
Aufklärung über Anästhesieverfahren und Alternativen per video-assistierte PatientenaufklärungBeweglichkeit der Halswirbelsäule (Reklination/Inklination)
Strukturierte Übergabe der Angaben an das HCP DashboardZahnstatus, Risikofaktoren für erschwerte Maskenbeatmung
Erneute Atemwegsbeurteilung unmittelbar vor Anästhesieeinleitung (verpflichtend, leitliniengemäß)

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln Anamnese, Atemwegsbeurteilung und Aufklärung in Deutschland und Österreich?

In Deutschland ist die Erhebung der Anamnese Teil der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag, die Aufklärungspflicht ist im Patientenrechtegesetz kodifiziert. In Österreich besteht keine bundesweite Kodifikation eines Patientenrechtegesetzes; maßgeblich sind das Ärztegesetz, das allgemeine Schadenersatzrecht und fachärztliche Leitlinien, die als Bundesqualitätsleitlinie anerkannt sind.

Deutschland

  • § 630a BGB regelt den Behandlungsvertrag und damit die Pflicht zur sorgfältigen Anamnese als Grundlage jeder Behandlung.
  • § 630e BGB regelt die Aufklärungspflicht: Sie muss verständlich, rechtzeitig und individuell erfolgen. Abs. 2 Nr. 1 verlangt ausdrücklich ein mündliches Gespräch zwischen ärztlicher Person und Patient:in — digitale Hilfsmittel können dieses Gespräch vorbereiten, aber nicht ersetzen.
  • Die S1-Leitlinie „Atemwegsmanagement“ der DGAI ist kein Gesetz, sondern ein fachärztlicher Expertenkonsens (AWMF-Klassifikation S1). Sie beschreibt den anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und ist damit für die Frage relevant, welcher Sorgfaltsmaßstab bei Haftungsfragen angelegt wird.

Österreich

Sowohl die deutsche als auch die österreichische Rechtslage stimmen in einem zentralen Punkt überein: Standardisierte oder digitale Aufklärungsinhalte sind zulässig und sogar ausdrücklich vorgesehen — sie müssen aber individuell auf die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patienten zugeschnitten sein, und das persönliche Gespräch bleibt verpflichtender Bestandteil des Prozesses. Eine länderspezifische Einordnung für österreichische Kliniken finden Sie zudem in unserem Artikel zu Informed Consent in Österreich, weitere Hintergründe für den deutschen Markt in den rechtlichen Grundlagen der Patientenaufklärung.

Wie bleibt die Aufklärung individuell, wenn ein Aufklärungsvideo genutzt wird?

Die Individualität der Aufklärung hängt nicht davon ab, ob ein Video oder ein Gespräch genutzt wird, sondern davon, ob die Inhalte auf die konkrete Patientin oder den konkreten Patienten zugeschnitten sind und ein persönliches Gespräch stattfindet. Bei medudoc werden Aufklärungsvideos und IC Sheets auf Basis von Anamnese, Eingriffsart und Risikoprofil patientenindividuell generiert — generische Inhalte sind die Ausnahme, nicht der Standard.

Das schafft Raum für einen zusätzlichen Nutzen gerade bei Atemwegsfragen: Wenn die Anamnese Hinweise auf einen möglicherweise schwierigen Atemweg liefert (z. B. frühere Intubationsprobleme oder Schlafapnoe), kann das vorab versendete Video die Patientin oder den Patienten bereits zu Hause — ohne Zeitdruck — über Anästhesieverfahren und mögliche Alternativen wie eine Regionalanästhesie informieren. Das deckt sich mit der fachlichen Empfehlung der ÖGARI, bei Verdacht auf einen schwierigen Atemweg aktiv über die Vorteile einer Regionalanästhesie aufzuklären. Das verpflichtende persönliche Aufklärungsgespräch ersetzt das Video dabei nicht — es wird dadurch fokussierter, weil Grundlagen bereits bekannt sind und mehr Zeit für individuelle Rückfragen bleibt.

Wo liegt die ärztliche Verantwortung in diesem Workflow?

Die finale medizinische Entscheidung — einschließlich der Atemwegsbeurteilung und der Wahl des Anästhesieverfahrens — verbleibt vollständig bei der ärztlichen Person. medudoc strukturiert Anamnesedaten für die ärztliche Beurteilung und ist kein Medizinprodukt im Sinne der MDR.

Das gilt unabhängig vom Digitalisierungsgrad: Auch ohne digitale Anamnese ist die Atemwegsbeurteilung am Tag der Prämedikationsvisite kein einmaliger Schritt. Die DGAI-Leitlinie sieht vor, dass die Atemwegssicherung unmittelbar vor der Anästhesieeinleitung erneut durch die intubierende Person beurteilt wird — unabhängig davon, was zuvor in der Ambulanz oder im Aufnahmegespräch dokumentiert wurde. Eine strukturierte digitale Anamnese verändert diese ärztliche Letztverantwortung nicht; sie sorgt dafür, dass die behandelnde Person mit besser aufbereiteten Vorinformationen in diese Beurteilung geht.

Häufige Fragen zur Mallampati-Klassifikation in der digitalen Anamnese

Nein. Die Mallampati-Klassifikation erfordert eine direkte visuelle Untersuchung des Mundraums durch geschultes Personal und lässt sich nicht zuverlässig über Selbstauskunft, Foto oder Video-Call erheben.

Die ärztliche Person, die die Patientin oder den Patienten bei der Aufnahme untersucht. Sie dokumentiert die Befunde — darunter die Mallampati-Klassifikation — im strukturierten Modul „Atemweg & Anatomie“ des HCP Dashboards.

Nein. Nach § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB (Deutschland) bleibt ein mündliches Gespräch verpflichtend; in Österreich gilt nach § 51 Ärztegesetz Vergleichbares für die Dokumentation des Aufklärungsgesprächs. Das Video bereitet das Gespräch vor und macht es fokussierter, ersetzt es aber nicht.

Die adaptive Anamnese erfasst Angaben, die Patient:innen aus eigener Vorgeschichte berichten können — etwa frühere Narkoseprobleme, einen bestehenden Anästhesiepass, Hinweise auf Schlafapnoe oder Voroperationen im Kopf-Hals-Bereich. Körperliche Untersuchungsbefunde wie die Mallampati-Klassifikation werden gesondert bei der Aufnahme erhoben.

In Deutschland die S1-Leitlinie „Atemwegsmanagement“ der DGAI (AWMF-Registernummer 001-028, Stand 2023). In Österreich die ÖGARI-Quellleitlinie „Präoperative PatientInnenevaluierung“, die als Bundesqualitätsleitlinie anerkannt ist.

Quellen: DGAI/AWMF S1-Leitlinie „Atemwegsmanagement“ (Registernummer 001-028, Stand 21.08.2023) · ÖGARI Quellleitlinie „Präoperative PatientInnenevaluierung“ (BQLL) · ÖGARI Information Kompakt „Der schwierige Atemweg“ (2020) · §§ 630a, 630e BGB · § 51 Ärztegesetz 1998 (Österreich)

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