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Beiträge zum Thema Österreich
- Recht & Regulatorik
Informed Consent 2026: Was sich rechtlich für Ärzte und Kliniken geändert hat
Das Grundgerüst des Informed Consent ist stabil, die Anforderungen an Nachweis, Individualität und Dokumentation steigen jedoch. In Deutschland trägt die Behandlungsseite die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung (§ 630h Abs. 2 BGB); allgemeine Musterbögen genügen nicht, wenn besondere Risikofaktoren vorliegen. Seit August 2026 gelten zudem die Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung, etwa für Chatbots und KI-generierte Inhalte. Häufige Fehler sind fehlende Zeitnachweise, Standardbögen ohne Individualisierung, undokumentierte Gespräche, ignorierte Sprachbarrieren und analoge Archivierung.
· 7 Min. Lesezeit - Recht & Regulatorik
Rechtssichere Patientenaufklärung 2025: Warum umfassende Information heute unverzichtbar ist – Insights aus aktueller Rechtsprechung und digitaler Innovation
Aufklärung muss nach deutschem wie österreichischem Recht vollständig, individuell, verständlich und nachweisbar sein (Deutschland: §§ 630a–630e BGB; Österreich: ABGB und Patientenrechte). Gerichte prüfen nicht nur, ob aufgeklärt wurde, sondern wie individuell und wie gut dokumentiert. Dazu gehören auch seltene, aber schwerwiegende Risiken und echte Behandlungsalternativen. Digitale Aufklärung kann Verständlichkeit und Dokumentation stärken; das persönliche ärztliche Gespräch bleibt verpflichtend.
· 5 Min. Lesezeit - Fachbeiträge & Ratgeber
Übersicht Anbieter von Patientenaufklärungslösungen im DACH-Raum
Der Markt für digitale Patientenaufklärung im DACH-Raum besteht aus zwei Gruppen: Anbietern mit eigenen Aufklärungsinhalten und KIS- bzw. PVS-Herstellern, die Aufklärungsmodule integrieren und dafür häufig Inhalte spezialisierter Anbieter nutzen. Die Übersicht stellt die Anbieter mit ihren Schwerpunkten bei Inhalten, Anamnese und Workflow nebeneinander.
· 11 Min. Lesezeit - Fachbeiträge & Ratgeber
Warum eine elektronische Akte allein nicht reicht: strukturierte Daten statt PDF-Sammlung
ELGA in Österreich und die ePA in Deutschland lösen ein wichtiges Problem: Befunde, Medikationspläne und Arztbriefe sind für Patient:innen und behandelnde Stellen an einem Ort verfügbar, statt auf Papier oder in getrennten Praxissystemen zu verschwinden. Gelöst ist damit aber nur die Frage des Zugriffs – nicht die Frage der Qualität der Daten, also ob ELGA bzw. ePA strukturierte Daten enthalten. Wenn eine elektronische Akte im Kern eine Sammlung eingescannter oder exportierter PDF-Dokumente bleibt, bleibt auch die eigentliche Arbeit unverändert: Jede Ärztin und jeder Arzt muss die relevante Information erneut aus dem Dokument heraussuchen. Genau an diesem Punkt setzt eine strukturierte digitale Anamnese an.
· 7 Min. Lesezeit - Recht & Regulatorik
EES, FES oder QES für die OP-Aufklärung — welche eIDAS-Stufe ist rechtssicher? Eine sachliche Einordnung für Kliniken im DACH-Raum.
Für die Standard-OP-Aufklärung schreibt das Medizinrecht in Deutschland und Österreich keine bestimmte Signaturstufe vor. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) ist in der Regel ausreichend, wenn sie in einen lückenlosen Consent-Trail eingebettet ist. Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist bei klinischen Studien nach AMG oder MPDG oder auf Vorgabe von Compliance oder Haftpflichtversicherung das geeignete Instrument. Eine einfache elektronische Signatur (EES) — etwa die Fingersignatur auf dem Tablet ohne Identitätsnachweis — genügt medizinrechtlich grundsätzlich nicht.
· 9 Min. Lesezeit - Recht & Regulatorik
Cloud oder On-Premise im Krankenhaus: Was IT-Sicherheit und Haftungsrecht tatsächlich verlangen
Der deutsche Gesetzgeber hat den Cloud-Einsatz für Gesundheitsdaten seit 2024 in § 393 SGB V ausdrücklich erlaubt — unter klar definierten, prüfbaren Bedingungen: Verarbeitung im Inland oder in der EU, Niederlassung der verarbeitenden Stelle im Inland, technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik und ein aktuelles BSI-C5-Testat. Ein pauschales „Cloud geht bei uns nicht“ ist damit keine rechtliche Position mehr, sondern eine Betriebsentscheidung, die denselben Nachweispflichten unterliegt wie jede andere. Entscheidend ist nicht der Ort der Verarbeitung, sondern die Frage, wer einen internetexponierten Dienst betreibt — und wer die Angemessenheit der Schutzmaßnahmen im Streitfall beweisen kann.
· 17 Min. Lesezeit - Recht & Regulatorik
Beweislast bei der Aufklärung: Warum die Unterschrift im Haftungsfall nicht genügt
Nach § 630h Abs. 2 BGB trägt die Behandlungsseite die Beweislast für Aufklärung und Einwilligung — nicht die Patientin oder der Patient. Eine unterschriebene Einwilligungserklärung belegt nur, dass ein Dokument unterzeichnet wurde, nicht, dass individuell, verständlich und rechtzeitig aufgeklärt wurde. Belastbar wird die Position der Klinik, wenn sich der gesamte Aufklärungsvorgang rekonstruieren lässt: welche Inhalte wann gesehen, welche Fragen gestellt und wann signiert wurde. In Österreich gilt nach ständiger OGH-Rechtsprechung eine vergleichbare Beweislastverteilung.
· 6 Min. Lesezeit - Recht & Regulatorik
Telemedizinische Aufklärung: Rechtslage für ASA-I/II-Patient:innen in DE & AT
In Deutschland und Österreich wird die vollständig telemedizinische Aufklärung von Patient:innen der Risikoklassen ASA I und ASA II vor einfach gelagerten elektiven Eingriffen nach überwiegender Auffassung als zulässig angesehen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Erforderlich ist ein echtes ärztliches Gespräch in Echtzeit — per Video oder fernmündlich — mit Rückfragemöglichkeit, dem Einverständnis der Patient:in, rechtzeitiger Durchführung und beweissicherer Dokumentation. Ein Aufklärungsvideo oder ein Aufklärungsbogen allein ersetzt dieses Gespräch nicht. Was sich ändert, ist nicht die Pflicht zum Gespräch, sondern dessen Modalität. Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zur videogestützten Aufklärung steht in beiden Ländern noch aus — die Rechtslage ist insoweit nicht abschließend geklärt.
· 19 Min. Lesezeit - Fachbeiträge & Ratgeber
Mallampati-Klassifikation und digitale Anamnese: Warum die Atemwegsbeurteilung in der Klinik bleibt
Die Mallampati-Klassifikation ist eine visuelle Untersuchung des Mundraums, die eine geschulte Person direkt am sitzenden Patienten durchführt — sie lässt sich nicht über einen digitalen Fragebogen erheben. medudoc unterstützt die Atemwegsbeurteilung deshalb dort, wo intelligente digitale Anamnese ihre Stärke hat: bei der strukturierten Erfassung der Vorgeschichte und bei der frühzeitigen, individuellen Aufklärung über Anästhesieverfahren und Alternativen. Die körperliche Atemwegsuntersuchung selbst — inklusive Mallampati-Klassifikation — erfolgt weiterhin persönlich durch die ärztliche Person bei der Aufnahme.
· 8 Min. Lesezeit - Recht & Regulatorik
Informierte Einwilligung in Österreich: Rechtslage, Praxis und Herausforderungen für medizinisches Fachpersonal
In Österreich ist eine medizinische Behandlung nur mit wirksamer Einwilligung zulässig (§§ 252–255 ABGB); ohne sie ist sie grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn sie medizinisch indiziert war. Voraussetzung ist eine mündliche, verständliche und rechtzeitige Aufklärung über Art und Ziel der Behandlung, Risiken, Alternativen, Erfolgsaussichten und Folgen einer Nichtbehandlung. Für Krankenanstalten gelten ergänzend §§ 5a und 8 KAKuG; die Dokumentation der Aufklärung verlangt dort § 10 KAKuG, allgemein gilt die ärztliche Dokumentationspflicht nach § 51 ÄrzteG. Aufklärungsbögen und Videos ergänzen das ärztliche Gespräch, ersetzen es aber nicht.
· 7 Min. Lesezeit - Aktuelles
Expertenabend in Wien: Wie digitale Patientenaufklärung den Patientendurchsatz steigert
Am 26. Februar 2026 lud medudoc zu einem Expertenabend ins Palais Eschenbach in Wien. Expert:innen aus Medizin, Recht und Digital Health sprachen darüber, wie Kliniken mit digitalisierten Abläufen in der Vorbereitung geplanter Eingriffe ihren Patientendurchsatz steigern und Personal entlasten – mit Vorträgen von Prof. Dr. Jochen Werner, Univ.-Prof. Dr. Christoph Herbst, Prim. Prof. Dr. Gregor Lindner und Martin Klässner.
· 2 Min. Lesezeit - Fachbeiträge & Ratgeber
Digitale Aufklärung in der Praxis: Mehr Rechtssicherheit, weniger Zeitdruck
Die Aufklärung muss nach § 630e BGB (Deutschland) bzw. § 252 ABGB (Österreich) individuell, verständlich und rechtzeitig erfolgen – Standardtexte allein genügen nicht. Individualisierte Aufklärungsvideos vermitteln die Standardinhalte vorab, sodass sich das ärztliche Gespräch auf individuelle Risiken und Alternativen konzentrieren kann. Die Videos ersetzen das persönliche Gespräch nicht; sie bereiten es vor und machen die Aufklärung nachvollziehbar.
· 6 Min. Lesezeit